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Flaggen und geschlossener Verband
Flaggen
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Blaue Flagge
Erstes bis vorletztes Fahrzeug
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Grüne Flagge
Letztes Fahrzeug
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Gelbe Flagge
Fahrzeug mit einen technischem Defekt
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Rote Flagge
Ziehendes / Abschleppendes Fahrzeug
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Geschlossener Verband
Der geschlossene Verband (drei oder mehr Fahrzeuge) gilt im Rahmen der StVO als ein Verkehrsteilnehmer. Dies hat zum Beispiel zur Folge, dass, wenn das
Führungsfahrzeug in eine bevorrechtigte Straße eingebogen ist, sämtliche anderen Fahrzeuge des Verbandes nachfolgen dürfen, auch wenn eine etwa vorhandene
Lichtzeichenanlage zwischenzeitlich auf "Rot" geschaltet hat oder sich auf der Vorfahrtsberechtigten Straße andere Verkehrsteilnehmer nähern.
Zur Verdeutlichung der Inanspruchnahme von Verbandsrechten gem. § 27 StVO gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern hat nur das erste und letzte Fahrzeug des
geschlossenen Verbandes die blaue Rundumkennleuchte in Betrieb.
Überquert der Verband eine Kreuzung / Einmündung, so sollten diejenigen Fahrzeuge, welche in den Kreuzungsbereich einfahren, ebenfalls die blaue Rundumkennleuchte
einschalten.
Zur zusätzlichen Warnung und Sicherung anderer Verkehrsteilnehmer kann der Marschführer den Einsatz der blauen Rundumkennleuchte ohne Einsatzhorn für alle
Fahrzeuge anordnen, sofern es die Verkehrslage geboten erscheinen läßt.
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